§ 88 Bildungsgesetz - Regierungsrat
§ 88 Bildungsgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben
a. Er beschliesst Schulversuche.
b. Er regelt die wöchentliche Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler an den Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden.
c. Er ist im Bildungswesen zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen ohne verfassungsändernden oder gesetzeswesentlichen Inhalt ermächtigt.
d. Er schliesst Verwaltungsvereinbarungen ab.
e. Er kann Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt sind, ganz oder teilweise den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen.
f. Er erlässt die Verordnungen über die einzelnen Schularten und über die Beurteilung, die Beförderung und die Übertritte der Schülerinnen und Schüler.
g. * Er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden
1. * der Schulräte der kommunalen Schulen bzw. der Gemeinderäte, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgaben des Schulrats an den Gemeinderat delegiert hat;
2. der Schulräte der kantonalen Schulen für schülerinnen- und schülerbezogene Entscheide ausser Schulausschlüssen;
3. der Schulleitungen der kantonalen Schulen für personalrechtliche Entscheide und Schulausschlüsse.