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CH-BL
§ 87 Bildungsgesetz - Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Kantonale Behörden
§ 87 Bildungsgesetz · Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat folgende Aufgaben
a. Sie leitet, koordiniert und beaufsichtigt das Bildungswesen des Kantons.
b. Sie sichert die Ausbildungsqualität der vom Kanton und von den Einwohnergemeinden getragenen und von ihm bewilligten nichtstaatlichen Schulen.
c. Sie stimmt das Bildungswesen des Kantons mit anderen Kantonen, dem Bund und dem benachbarten Ausland ab.
d. Sie legt Anfang und Ende des Schuljahres sowie die Schulferien und die schulfreien Tage fest.
e. Sie kann Fortbildungsprogramme für Lehrerinnen und Lehrer aller Schularten obligatorisch erklären.
f. Sie ist zuständig für alle gesetzlich nicht zugeordneten Aufgaben im kantonalen Bildungswesen.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.