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640 CH-BL

§ 86 Bildungsgesetz - Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung

Kantonale Behörden
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§ 86 Bildungsgesetz · Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung

1. Die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung hat folgende Aufgaben

a. Sie beaufsichtigt die Lehrabschlussprüfungen und andere durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.

b. Sie wählt Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.

c. Sie behandelt Beschwerden gegen Ergebnisse von Lehrabschlussprüfungen und anderen durch Verordnung vorgesehene Qualifikationsverfahren.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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