§ 85 Bildungsgesetz - Aufgaben des Bildungsrats
§ 85 Bildungsgesetz · Aufgaben des Bildungsrats
1. Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben
a. Er nimmt zuhanden des Regierungsrats oder der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen wichtigen Fragen im Bildungswesen Stellung.
b. Er beschliesst die Stufenlehrpläne und die Stundentafeln der einzelnen Schularten und kann Ausnahmen hiervon bewilligen.
c. Er beschliesst die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule.
d. Er beantragt dem Regierungsrat die Durchführung von Schulversuchen.
e. * ...
f. Er fördert und koordiniert das Berufsbildungswesen.
g. Er beantragt dem Regierungsrat die Einrichtung von beruflichen Grundschulen und Lehrwerkstätten.
h. Er wählt 9-11 Mitglieder in die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung.
j. * Er ist für die kantonalen Aufgaben im Rahmen der Festlegung der Bildungsstandards und der Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente zuständig.