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640 CH-BL

§ 84 Bildungsgesetz - Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrats

Kantonale Behörden
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§ 84 Bildungsgesetz · Wahl und Zusammensetzung des Bildungsrats

1. Der Bildungsrat setzt sich aus 12 Mitgliedern, die vom Landrat auf Vorschlag des Regierungsrats gewählt werden, sowie aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zusammen.

2. 3 Mitglieder gehören dem Bildungsrat als Vertreterinnen und Vertreter der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer und je 2 Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons an.

3. Die in Abs. 2 genannten Organisationen haben das Recht, dem Regierungsrat zuhanden des Landrats für ihre Vertreterinnen und Vertreter Wahlvorschläge zu unterbreiten.

4. Der Bildungsrat konstituiert sich selbst.

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