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CH-BL
§ 83 Bildungsgesetz - Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Konferenz der Schulratspräsidien bzw. der für die Bildung zuständigen Gemeinderäte
§ 83 Bildungsgesetz · Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz
1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden bilden eine Konferenz.
1bis. Sieht die Gemeindeordnung für die Führung der Primarstufe die Zuständigkeit beim Gemeinderat vor, so vertreten die für die Bildung zuständigen Gemeinderätinnen und -räte die Schule an der Konferenz.
2. Die Konferenz nimmt gegenüber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu wichtigen Erlassen und Anliegen im Bildungswesen Stellung.
3. Die Konferenz konstituiert sich selbst.