Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 83 Bildungsgesetz - Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Konferenz der Schulratspräsidien bzw. der für die Bildung zuständigen Gemeinderäte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 83 Bildungsgesetz · Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulräte der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden bilden eine Konferenz.

1bis. Sieht die Gemeindeordnung für die Führung der Primarstufe die Zuständigkeit beim Gemeinderat vor, so vertreten die für die Bildung zuständigen Gemeinderätinnen und -räte die Schule an der Konferenz.

2. Die Konferenz nimmt gegenüber der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu wichtigen Erlassen und Anliegen im Bildungswesen Stellung.

3. Die Konferenz konstituiert sich selbst.

← § 82ter Bildungsgesetz Geltungsbereich § 84 Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →