§ 82ter Bildungsgesetz - Rahmenbedingungen bei Aufgabenübertragung
§ 82ter Bildungsgesetz · Rahmenbedingungen bei Aufgabenübertragung
1. Entscheidet sich die Einwohnergemeinde für die Schulführung durch den Gemeinderat, stellt dieser sicher, dass in wichtigen schulischen Belangen je eine Vertretung der Schulleitung und des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents vorgängig zu Entscheiden beratend beigezogen werden.
2. Entscheidet sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit Gemeinderat, hat die Schulleitung ein Antragsrecht an den Gemeinderat und vertritt ihre Anträge bei Bedarf in den Gemeinderatssitzungen.
3. Entscheidet sich die Einwohnergemeinde für ein Führungsmodell mit beratender Kommission, stellt sie sicher, dass je eine Vertretung der Schulleitung und des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents Einsitz haben.
4. Die Zuständigkeit für Budget und Rechnung kann bei Kreisschulen an eine gemeinderätliche Finanzkommission übertragen werden.