§ 82j Bildungsgesetz - Führungsaufgaben
§ 82j Bildungsgesetz · Führungsaufgaben
1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion hat in der Führung der ihr zugeordneten kantonalen Schulen insbesondere folgende Aufgaben
a. Sie stellt Rektorinnen und Rektoren sowie Konrektorinnen und Konrektoren aller kantonalen Schulen aufgrund des Beschlusses des Wahlgremiums an und beurteilt gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schulrats die Leistungen der Rektorinnen und Rektoren im Mitarbeitendengespräch.
b. Sie genehmigt die Organisation der Schulleitung.
c. Sie unterstützt die Schulleitung und den Schulrat in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
d. Sie ist gegenüber den Schulleitungen weisungsbefugt unter Sicherung der eigenverantwortlichen Gestaltungsspielräume der Schulen im Rahmen des Schulprogramms.
e. Sie gewährleistet die Einhaltung der Vorgaben von Bund und Kanton.
f. Sie kann zeitlich befristet operative Eingriffe in die Schulführung vornehmen, wenn wichtige rechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden, das Funktionieren der Schule gefährdet ist oder eine Krisensituation besteht.
g. Sie genehmigt das Budget und die Rechnung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den kantonalen Vorgaben.
h. Sie führt mit der Schulleitung jeder Schule jährliche Betriebsgespräche.
i. Sie beschliesst Massnahmen zur Umsetzung der Evaluationsergebnisse und der Erkenntnisse aus den Aufsichtsprozessen.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.