§ 82i Bildungsgesetz - Aufgaben
§ 82i Bildungsgesetz · Aufgaben
1. Der Schulrat hat folgende Aufgaben
a. Er bringt Anliegen der Öffentlichkeit und der Erziehungsberechtigten sowie in der Berufsbildung Anliegen der Arbeitswelt in die Schule ein und vermittelt die Anliegen der Schule den Anspruchsgruppen.
b. Er nimmt eine vermittelnde Rolle für Anliegen aller Schulbeteiligten ein und kann diese hierfür zu Gesprächen aufbieten.
c. Er ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Schulleitung in schülerinnen- und schülerbezogenen Angelegenheiten, ausser bei Schulausschlüssen.
d. Er übt ein Mitbestimmungsrecht bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder durch eine Vertretung im Wahlgremium aus.
e. Er beurteilt, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, gemeinsam mit der vorgesetzten Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion die Rektorin oder den Rektor.
f. Er wirkt bei der Erarbeitung des Schulprogramms mit und genehmigt dieses unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und des Kantons.
g. Er nimmt das Budget hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorgaben des Schulprogramms zur Kenntnis.
h. Er berät die Evaluationsergebnisse und die Erkenntnisse aus den Aufsichtsprozessen, erarbeitet gemeinsam mit der Schulleitung die daraus abgeleiteten Massnahmen und genehmigt die Massnahmen aus der internen Evaluation.
2. Der Schulrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben in Absprache mit der Schulleitung und den Lehrpersonen Unterrichtsbesuche machen.