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CH-BL
§ 82h Bildungsgesetz - Vertretungen mit beratender Stimme
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kantonaler Schulen - Schulrat
§ 82h Bildungsgesetz · Vertretungen mit beratender Stimme
1. Dem Schulrat gehören mit beratender Stimme an
a. eine Vertretung der Schulleitung;
b. eine Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents;
c. auf der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann mit einer Vertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulrats teilnehmen.
3. Das Wahlverfahren für die Vertretung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird im Schulprogramm festgelegt.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.