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CH-BL
§ 82g Bildungsgesetz - Mitgliederzahl, Konstituierung
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kantonaler Schulen - Schulrat
§ 82g Bildungsgesetz · Mitgliederzahl, Konstituierung
1. Der Regierungsrat legt die Mitgliederzahl der Schulräte der Schulen der Sekundarstufe I vor jeder Neuwahl für jeden Schulkreis fest, wobei die einzelnen Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Dem Schulort steht ein Vorwegmandat zu.
2. Die Mitgliederzahl der Schulräte der Sonderschulen und der Schulen der Sekundarstufe II legt die Verordnung fest.
3. Die Schulräte konstituieren sich selbst.
4. Sie unterstehen der Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.