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CH-BL
§ 82f Bildungsgesetz - Schulrat
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kantonaler Schulen - Schulrat
§ 82f Bildungsgesetz · Schulrat
1. Die Wahl der Mitglieder der Schulräte der Schulen der Sekundarstufe I richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2. Die Wahl der Mitglieder der Schulräte der Sonderschulen und der Schulen der Sekundarstufe II erfolgt durch den Regierungsrat.
3. Lehrerinnen und Lehrer können nicht in den Schulrat der Schule, an der sie unterrichten, gewählt werden.