§ 82e Bildungsgesetz - Zusammensetzung und Aufgaben
§ 82e Bildungsgesetz · Zusammensetzung und Aufgaben
1. Die Rektorinnen und Rektoren der Sekundarschulen, der Berufsfachschulen und der Gymnasien bilden je 1 Schulleitungskonferenz. Die Konrektorinnen und Konrektoren werden mit Stimmrecht zu erweiterten Schulleitungskonferenzen eingeladen.
2. Die Schulleitungskonferenzen haben insbesondere folgende Aufgaben und Rechte
a. Sie beraten und unterstützen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in allen zentralen Fragen der jeweiligen Schulart und des Bildungswesens und bringen die Anliegen ihrer Schulart ein.
b. Sie koordinieren alle schulübergreifenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen.
c. Sie dienen der gegenseitigen Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten der jeweiligen Schulart.
d. Sie werden bei bevorstehenden bildungspolitischen Entscheiden rechtzeitig konsultiert.
e. Sie nehmen zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die jeweilige Schulart betreffenden Erlassen Stellung.
f. Sie pflegen den Kontakt zu den abgebenden und aufnehmenden Schulen bzw. Bildungsinstitutionen und beziehen ihre Anliegen ein.
3. Die Schulleitungskonferenzen unterstehen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.