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CH-BL
§ 82d Bildungsgesetz - Beurteilung
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kantonaler Schulen - Schulleitung
§ 82d Bildungsgesetz · Beurteilung
1. Die Leistungen der Rektorin oder des Rektors werden gemeinsam durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Schulrats und die vorgesetzte Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion regelmässig im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen beurteilt.
2. Die Leistungen der Konrektorinnen oder Konrektoren werden durch die Rektorin oder den Rektor regelmässig im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen beurteilt.
3. Zur Beurteilung des Unterrichts können Fachpersonen beigezogen werden.