Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 82d Bildungsgesetz - Beurteilung

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kantonaler Schulen - Schulleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 82d Bildungsgesetz · Beurteilung

1. Die Leistungen der Rektorin oder des Rektors werden gemeinsam durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Schulrats und die vorgesetzte Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion regelmässig im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen beurteilt.

2. Die Leistungen der Konrektorinnen oder Konrektoren werden durch die Rektorin oder den Rektor regelmässig im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen beurteilt.

3. Zur Beurteilung des Unterrichts können Fachpersonen beigezogen werden.

← § 82c Bildungsgesetz Geltungsbereich § 82e Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →