Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 82c Bildungsgesetz - Beratung

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kantonaler Schulen - Schulleitung
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§ 82c Bildungsgesetz · Beratung

1. Die Schulleitung wird durch den Schulrat und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beraten.

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