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CH-BL
§ 82bis Bildungsgesetz - Wahl des Führungsmodells
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - ... - Führungsmodelle
§ 82bis Bildungsgesetz · Wahl des Führungsmodells
1. Die Einwohnergemeinde kann die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Schulrats gemäss § 82 gesamthaft an den Gemeinderat übertragen. Bei einer Aufgabenübertragung kann sie zudem nach Massgabe ihrer Gemeindeordnung eine ständige Kommission zur Beratung des Gemeinderats einsetzen.
2. Bilden mehrere Einwohnergemeinden eine Kreisschule oder führen sie eine Musikschule, können sie die Aufgaben nicht an den Gemeinderat übertragen.