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640 CH-BL

§ 82b Bildungsgesetz - Aufgaben

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kantonaler Schulen - Schulleitung
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§ 82b Bildungsgesetz · Aufgaben

1. Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht.

b. Sie sorgt für die Verbindung von Schule und Öffentlichkeit.

c. Sie ist Anstellungsbehörde von Lehrerinnen und Lehrern sowie weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich und berät, beaufsichtigt und beurteilt diese.

d. Sie nimmt vor der Auflösung von unbefristeten Anstellungsverhältnissen durch die Arbeitgeberin Rücksprache mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

e. Sie gewährleistet die schulinterne Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und gegebenenfalls weiterer unterstützender Fachpersonen.

f. Sie ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer sowie von Klassenkonventen.

g. Sie erarbeitet das Schulprogramm unter Mitwirkung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents und des Schulrats.

h. Sie verantwortet die interne Evaluation der Schule als Organisation, erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Die Massnahmen werden in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Kenntnis gebracht.

i. Sie erarbeitet und berät mit dem Schulrat die aus den Rückmeldungen der Aufsicht resultierenden Massnahmen zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

j. Sie sorgt im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für die Umsetzung der aus Evaluation und Aufsicht resultierenden und beschlossenen Massnahmen sowie - im Falle der Berufsfachschulen - der Massnahmen im Zusammenhang mit der lernortübergreifenden Qualitätssicherung und -entwicklung.

k. Sie erstellt das Budget und den Jahresabschluss zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben.

l. Sie bringt dem Schulrat die Verteilung der finanziellen Spielräume innerhalb des Jahresbudgets und des kantonalen Rahmens zur Kenntnis.

m. Sie übt ein Mitbestimmungsrecht bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder durch eine Vertretung im Wahlgremium aus.

n. Sie kann eine Anzahl von Tagen festlegen, an denen Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben können.

2. Die Rektorin oder der Rektor hat zudem insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Leitung und zeitgemässe Weiterentwicklung der Schule.

b. Sie oder er vertritt die Schule nach aussen.

c. Sie oder er führt, berät und beaufsichtigt die Konrektorinnen und Konrektoren an allen kantonalen Schulen.

d. Sie oder er legt unter Mitwirkung der Konrektorinnen und Konrektoren und nach Anhörung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents die Schulleitungsorganisation fest und unterbreitet diese der vorgesetzten Stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Genehmigung.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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