§ 82a Bildungsgesetz - Zusammensetzung, Anstellung
§ 82a Bildungsgesetz · Zusammensetzung, Anstellung
1. Die Schulleitung besteht aus 1 Rektorin oder Rektor sowie Konrektorinnen und Konrektoren.
2. Co-Rektorate sind möglich.
3. In der Schulleitung sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein.
4. Mindestens 1 Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung.
5. Für den Anstellungsprozess der Rektorinnen und Rektoren sowie der Konrektorinnen und Konrektoren beruft die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ein Wahlgremium ein. Diesem gehören nebst der Vertretung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion eine Vertretung des Schulrats, eine Vertretung der Schulleitung, eine Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents sowie auf der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler an.
6. Die Schulleitungsmitglieder werden auf der Basis des Entscheids des Wahlgremiums durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angestellt. Jede Vertretung hat beim Wahlentscheid 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Stichentscheid.
7. Das Nähere regelt die Verordnung.