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640 CH-BL

§ 82a Bildungsgesetz - Zusammensetzung, Anstellung

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kantonaler Schulen - Schulleitung
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§ 82a Bildungsgesetz · Zusammensetzung, Anstellung

1. Die Schulleitung besteht aus 1 Rektorin oder Rektor sowie Konrektorinnen und Konrektoren.

2. Co-Rektorate sind möglich.

3. In der Schulleitung sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein.

4. Mindestens 1 Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung.

5. Für den Anstellungsprozess der Rektorinnen und Rektoren sowie der Konrektorinnen und Konrektoren beruft die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ein Wahlgremium ein. Diesem gehören nebst der Vertretung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion eine Vertretung des Schulrats, eine Vertretung der Schulleitung, eine Vertretung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents sowie auf der Sekundarstufe II eine Vertretung der Schülerinnen und Schüler an.

6. Die Schulleitungsmitglieder werden auf der Basis des Entscheids des Wahlgremiums durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion angestellt. Jede Vertretung hat beim Wahlentscheid 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Stichentscheid.

7. Das Nähere regelt die Verordnung.

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