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CH-BL
§ 8 Bildungsgesetz - Ausserkantonaler Schulbesuch
Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
§ 8 Bildungsgesetz · Ausserkantonaler Schulbesuch
1. Der Besuch ausserkantonaler staatlicher oder staatlich anerkannter Schulen steht grundsätzlich frei.
2. Ist eine finanzielle Leistung der Trägerschaft, ausgenommen Leistungen gemäss § 100 Abs. 2, damit verbunden, muss der ausserkantonale Schulbesuch durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bewilligt werden.