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640 CH-BL

§ 7c Bildungsgesetz - Lehrmittel Volksschule

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 7c Bildungsgesetz · Lehrmittel Volksschule

1. Obligatorische Lehrmittel sind unterrichtsleitende Lehrmittel. Gleichzeitig können andere empfohlene fakultative Lehrmittel im Unterricht eingesetzt werden.

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