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640 CH-BL

§ 7a Bildungsgesetz - Volksschulabschluss

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 7a Bildungsgesetz · Volksschulabschluss

1. Der Volksschulabschluss beinhaltet mindestens die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen am Ende der Volksschule.

2. Er stellt die Anschlussfähigkeit der Schülerinnen und Schüler an eine weiterführende Ausbildung im Rahmen einer Berufsausbildung oder einer weiterführenden Schule sicher.

3. Der Volksschulabschluss wird zertifiziert.

4. Für Schülerinnen und Schüler, welche die grundlegenden Anforderungen für den Abschluss der Volksschule nicht erreichen, kann der Regierungsrat Ausnahmen zum Volksschulabschluss vorsehen.

5. Sieht der Regierungsrat Ausnahmen vor, sind alternative Angebote, die zur Anschlussfähigkeit oder einer anderweitigen sozialen oder beruflichen Integration der Schülerinnen und Schüler führen, vorzusehen.

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