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640 CH-BL

§ 78b Bildungsgesetz - Zusammensetzung und Aufgaben

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kommunaler Schulen - Schulleitungskonferenz
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§ 78b Bildungsgesetz · Zusammensetzung und Aufgaben

1. Die Schulleitungen der Primarstufe und der Musikschulen bilden je 1 Schulleitungskonferenz.

2. Die Schulleitungskonferenzen haben insbesondere folgende Aufgaben und Rechte

a. Sie beraten und unterstützen die zuständigen Stellen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in allen zentralen Fragen der jeweiligen Schulart und des Bildungswesens und bringen die Anliegen ihrer Schulart ein.

b. Sie koordinieren alle schulübergreifenden Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen.

c. Sie dienen der gegenseitigen Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten der jeweiligen Schulart.

d. Sie werden bei bevorstehenden bildungspolitischen Entscheiden rechtzeitig konsultiert.

e. Sie nehmen zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die jeweilige Schulart betreffenden Erlassen Stellung.

f. Die Schulleitungskonferenz der Primarstufe pflegt den Kontakt zu den aufnehmenden Schulen und bezieht deren Anliegen ein.

3. Die Schulleitungskonferenzen werden von einem Vorstand geleitet und von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion fachlich unterstützt. Diese ist im Vorstand mit beratender Stimme vertreten.

4. Die Vorstände werden hälftig von der Trägerschaft und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ressourciert. Die übrigen Kosten der Schulleitungskonferenzen gehen zulasten des Kantons.

5. Das Nähere regelt die Verordnung.

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