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CH-BL
§ 78a Bildungsgesetz - Beurteilung
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kommunaler Schulen - Schulleitung
§ 78a Bildungsgesetz · Beurteilung
1. Die Leistungen der Schulleitungsmitglieder werden durch den Schulrat regelmässig im Rahmen von Mitarbeitendengesprächen beurteilt.
2. Entscheidet sich der Schulrat für ein Leitungsmodell mit Rektorin oder Rektor, wird diese oder dieser vom Schulrat und die Konrektorinnen und Konrektoren von der Rektorin oder dem Rektor beurteilt.
3. Zur Beurteilung des Unterrichts von Schulleitungsmitgliedern zieht er Fachpersonen bei.