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640 CH-BL

§ 77 Bildungsgesetz - Aufgaben

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kommunaler Schulen - Schulleitung
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§ 77 Bildungsgesetz · Aufgaben

1. Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Sie führt die Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer und administrativer Hinsicht.

b. Sie sorgt für die Verbindung von Schule und Öffentlichkeit.

c. * Sie ist Anstellungsbehörde von Lehrerinnen und Lehrern sowie weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen, administrativen und ergänzenden Bereich und berät, beaufsichtigt und beurteilt diese.

d. * Sie nimmt vor der Auflösung von unbefristeten Anstellungsverhältnissen durch die Arbeitgeberin Rücksprache mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

e. * Sie gewährleistet die schulinterne Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und gegebenenfalls weiterer unterstützender Fachpersonen.

f. Sie ist Beschwerdeinstanz bei Entscheiden der Lehrerinnen und Lehrer sowie von Klassenkonventen.

g. * Sie erarbeitet das Schulprogramm unter Mitwirkung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents und des Schulrats.

h. * Sie verantwortet die interne Evaluation der Schule als Organisation, erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Die Massnahmen werden in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Kenntnis gebracht.

hbis. * Sie entwickelt unter Mitwirkung des Schulrats geeignete Massnahmen zur Umsetzung der Erkenntnisse aus den Aufsichtsprozessen zuhanden des Schulrats.

hter. * Sie sorgt im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für die Umsetzung der aus Evaluation und Aufsicht resultierenden und beschlossenen Massnahmen.

i. * Sie erstellt das Budget und den Jahresabschluss zuhanden des Schulrats und trifft Entscheide innerhalb der Budgetvorgaben.

j. * Sie wirkt bei der Anstellung neuer Schulleitungsmitglieder mit.

k. * Sie kann eine Anzahl von Tagen festlegen, an denen Schülerinnen und Schüler ohne Angabe von Gründen dem Unterricht fernbleiben können.

l. * Sie legt nach Anhörung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents die Schulleitungsorganisation fest und unterbreitet diese dem Schulrat zur Genehmigung.

1bis. Die Schulleitung übernimmt weitere Aufgaben in den Bereichen Bildung und familienergänzende Kinderbetreuung, sofern die Einwohnergemeinde diese Aufgaben ganz oder teilweise an die Schule delegiert. Die Einwohnergemeinde muss dabei die zusätzlichen Aufgaben der Schulleitung, die Bereitstellung der Mittel sowie die Unterstellung derselben regeln.

1ter. Entscheidet sich der Schulrat für ein Leitungsmodell mit Rektorin oder Rektor, so hat diese oder dieser zudem insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Leitung und zeitgemässe Weiterentwicklung der Schule.

b. Sie oder er vertritt die Schule nach aussen.

c. Sie oder er führt, berät und beaufsichtigt die Konrektorinnen und Konrektoren der Schule.

d. Sie oder er legt unter Mitwirkung der Konrektorinnen und Konrektoren und nach Anhörung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents die Schulleitungsorganisation fest und unterbreitet diese dem Schulrat zur Genehmigung.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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