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CH-BL
§ 76 Bildungsgesetz - Anstellung, Zusammensetzung
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Leitung - Leitung kommunaler Schulen - Schulleitung
§ 76 Bildungsgesetz · Anstellung, Zusammensetzung
1. Die Mitglieder der Schulleitung werden durch den Schulrat angestellt.
2. In der Schulleitung sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein.
3. Mindestens 1 Mitglied der Schulleitung besitzt die für eine unbefristete Anstellung an der Schule erforderliche Ausbildung.
4. Der Schulrat entscheidet nach Anhörung der Schulleitung, ob diese in einem Leitungsmodell mit 1 Rektorin oder Rektor sowie Konrektorinnen und Konrektoren organisiert wird oder ob keine Hierarchisierung der Schulleitung erfolgen soll.
5. Das Nähere regelt die Verordnung.