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CH-BL
§ 75 Bildungsgesetz - Konferenzen, Kantonalkonferenz
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
§ 75 Bildungsgesetz · Konferenzen, Kantonalkonferenz
1. Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Konferenz, welche von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion an der Lösung von Bildungsaufgaben ihrer Schulart beteiligt wird.
2. Die Konferenzen der einzelnen Schularten sind im Vorstand der Amtlichen Kantonalkonferenz vertreten, welcher die Arbeit der Konferenzen koordiniert und zu allen kantonalen Erlassen im Bildungswesen Stellung nimmt.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.