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640 CH-BL

§ 74 Bildungsgesetz - Konvente

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
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§ 74 Bildungsgesetz · Konvente

1. Die Lehrerinnen und Lehrer eines Schulhauses, einer Schule oder eines Schulkreises, die in der gleichen Schulart unterrichten oder der gleichen Schulorganisation angehören, bilden einen Lehrerinnen- und Lehrerkonvent.

2. Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat folgende Aufgaben und Rechte

a. Er berät und unterstützt die Schulleitung in pädagogischen und organisatorischen Fragen.

b. Er beteiligt sich an der Ausarbeitung des Schulprogramms.

c. Er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule und des Bildungswesens Stellung.

d. Er kann der Schulleitung Anträge stellen.

e. * Er hat über eine Vertretung bei den kommunalen Schulen ein Mitwirkungsrecht und bei den kantonalen Schulen ein Mitbestimmungsrecht bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.

3. Die Lehrerinnen und Lehrer, die eine Klasse oder einzelne Schülerinnen und Schüler derselben unterrichten, bilden einen Klassenkonvent, in welchem über die Leistungsbeurteilung und Beförderungen sowie über Fragen der Klassengemeinschaft beraten und entschieden wird. Weitere unterstützende Fachpersonen können beigezogen werden.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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