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CH-BL
§ 73 Bildungsgesetz - Anstellungsvoraussetzungen
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
§ 73 Bildungsgesetz · Anstellungsvoraussetzungen
1. Voraussetzung für eine unbefristete Anstellung als Lehrerin oder Lehrer ist der für die Schulart erforderliche Fähigkeitsausweis.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.