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CH-BL
§ 72 Bildungsgesetz - Beratung und Beurteilung
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
§ 72 Bildungsgesetz · Beratung und Beurteilung
1. Die Lehrerinnen und Lehrer werden durch die Schulleitung beraten. Im Rahmen von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen beurteilt die Schulleitung ihre Leistungen regelmässig.
2. Die Lehrerinnen und Lehrer, deren berufliche Eignung in Zweifel gezogen wird, können die Vorwürfe durch eine kantonale Fachstelle abklären lassen.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.