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CH-BL
§ 71 Bildungsgesetz - Pflichten
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
§ 71 Bildungsgesetz · Pflichten
1. Die Lehrerinnen und Lehrer
a. unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Lehrpläne und des Schulprogramms;
b. beraten die Schülerinnen und Schüler und beurteilen deren Leistungen;
c. wirken während der unterrichtsfreien Arbeitszeit an gemeinsamen Aufgaben der Schule und im Bildungswesen mit;
d. beziehen die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in ihre Schularbeit ein.
2. Die Schulleitung kann Lehrerinnen und Lehrer jährlich bis zu 2 Wochen zur Fortbildung während der Schulferien verpflichten.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Fortbildungsprogramme obligatorisch erklären.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.