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640 CH-BL

§ 71 Bildungsgesetz - Pflichten

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
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§ 71 Bildungsgesetz · Pflichten

1. Die Lehrerinnen und Lehrer

a. unterrichten ihre Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Lehrpläne und des Schulprogramms;

b. beraten die Schülerinnen und Schüler und beurteilen deren Leistungen;

c. wirken während der unterrichtsfreien Arbeitszeit an gemeinsamen Aufgaben der Schule und im Bildungswesen mit;

d. beziehen die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in ihre Schularbeit ein.

2. Die Schulleitung kann Lehrerinnen und Lehrer jährlich bis zu 2 Wochen zur Fortbildung während der Schulferien verpflichten.

3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Fortbildungsprogramme obligatorisch erklären.

4. Das Nähere regelt die Verordnung.

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