Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 70 Bildungsgesetz - Rechte

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
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§ 70 Bildungsgesetz · Rechte

1. Die Lehrerinnen und Lehrer

a. sind bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der Lehrpläne und des Schulprogramms frei;

b. haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Privatsphäre und ihrer beruflichen Fähigkeiten;

c. * werden von der Schulleitung in ihrer Arbeit unterstützt und auf ihr Verlangen angehört;

cbis. * ...

d. * erhalten über sie persönlich betreffende Vorkommnisse von der Schulleitung direkt Mitteilung;

e. * bestimmen unter Einhaltung der finanziellen Vorgaben selbst, welche unterrichtsleitenden bzw. empfohlenen fakultativen Lehrmittel aus der kantonalen Lehrmittelliste sie im Unterricht einsetzen.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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