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CH-BL
§ 70 Bildungsgesetz - Rechte
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Lehrerinnen und Lehrer
§ 70 Bildungsgesetz · Rechte
1. Die Lehrerinnen und Lehrer
a. sind bei der Gestaltung des Unterrichts innerhalb der Lehrpläne und des Schulprogramms frei;
b. haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Privatsphäre und ihrer beruflichen Fähigkeiten;
c. * werden von der Schulleitung in ihrer Arbeit unterstützt und auf ihr Verlangen angehört;
cbis. * ...
d. * erhalten über sie persönlich betreffende Vorkommnisse von der Schulleitung direkt Mitteilung;
e. * bestimmen unter Einhaltung der finanziellen Vorgaben selbst, welche unterrichtsleitenden bzw. empfohlenen fakultativen Lehrmittel aus der kantonalen Lehrmittelliste sie im Unterricht einsetzen.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.