640
CH-BL
§ 7 Bildungsgesetz - Schulpflicht
Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
§ 7 Bildungsgesetz · Schulpflicht
1. Die Schulpflicht beginnt mit dem 1. Schuljahr der Primarstufe, d. h. mit dem 1. Kindergartenjahr.
2. Sie dauert in der Regel 11 Jahre und endet mit dem Volksschulabschluss. Sie kann sich durch das individuelle Durchlaufen der Volksschule entsprechend verkürzen oder verlängern.