Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 69 Bildungsgesetz - Pflichten

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 69 Bildungsgesetz · Pflichten

1. Die Erziehungsberechtigten

a. sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;

b. unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder;

c. arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schule ihrer Kinder zusammen und suchen bei hängigen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;

d. * halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule unter Berücksichtigung der Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft einzuhalten und den Unterricht sowie die Schulveranstaltungen lückenlos zu besuchen.

2. Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können

a. * an kommunalen Schulen vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu CHF 5'000.- bestraft werden;

b. * an kantonalen Schulen von der Schulleitung ermahnt oder auf deren Antrag von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion mit Busse bis zu CHF 5'000.- bestraft werden.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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