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CH-BL
§ 68 Bildungsgesetz - Mitsprache
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 68 Bildungsgesetz · Mitsprache
1. Die Erziehungsberechtigten können von den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern ihrer Kinder die Durchführung von Elternabenden verlangen.
2. Sie haben das Recht, an kommunalen Schulen von der Schulleitung und vom Schulrat bzw. an kantonalen Schulen von der Schulleitung ihrer Kinder angehört zu werden und an diesen bzw. diese Anträge zu stellen. Wird die Schule vom Gemeinderat geführt, besteht kein Antragsrecht an diesen.
3. Organisationen der Erziehungsberechtigten können zu wichtigen Fragen und Erlassen im Bildungswesen zuhanden der zuständigen Behörde Stellung nehmen.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.