640
CH-BL
§ 67 Bildungsgesetz - Rechte
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 67 Bildungsgesetz · Rechte
1. Die Erziehungsberechtigten werden
a. durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;
b. über ihre Kinder betreffende Fragen und die Arbeit in deren Klassen und Schulen regelmässig informiert;
c. in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbezogen;
d. von den für ihre Kinder zuständigen Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung auf ihr Verlangen angehört.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.