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640 CH-BL

§ 67 Bildungsgesetz - Rechte

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 67 Bildungsgesetz · Rechte

1. Die Erziehungsberechtigten werden

a. durch die Schulen am Bildungsprozess ihrer Kinder beteiligt;

b. über ihre Kinder betreffende Fragen und die Arbeit in deren Klassen und Schulen regelmässig informiert;

c. in die Evaluation der Schulen und des kantonalen Bildungswesens einbezogen;

d. von den für ihre Kinder zuständigen Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung auf ihr Verlangen angehört.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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