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640 CH-BL

§ 66 Bildungsgesetz - Definition

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 66 Bildungsgesetz · Definition

1. Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, die für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind.

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