640
CH-BL
§ 66 Bildungsgesetz - Definition
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 66 Bildungsgesetz · Definition
1. Erziehungsberechtigte sind Eltern oder andere Personen, die für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind.