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CH-BL
§ 65b Bildungsgesetz - Versetzung von Schülerinnen und Schülern
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
§ 65b Bildungsgesetz · Versetzung von Schülerinnen und Schülern
1. Bei den kommunalen Schulen kann der Schulrat auf Antrag der Schulleitung bzw. bei kantonalen Schulen die Schulleitung Schülerinnen und Schüler im Einverständnis mit der Schulleitung der aufnehmenden Schule an eine andere Schule versetzen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine weitere Beschulung an der bisherigen Schule unzumutbar machen.
2. Bei den kommunalen Schulen hört der Schulrat bzw. bei den kantonalen Schulen die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler an.
3. Auf der Primarstufe ist bei Versetzung in eine andere Gemeinde vorgängig eine Kostengutsprache beim Gemeinderat der Wohngemeinde einzuholen.