Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 65 Bildungsgesetz - Beratung und Beurteilung

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
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§ 65 Bildungsgesetz · Beratung und Beurteilung

1. Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrerinnen und Lehrer im Bildungsprozess beraten und ihre Leistungen werden regelmässig beurteilt.

2. Die Beratung und Beurteilung unterstützt ihre Lern- und Persönlichkeitsentwicklung und dient als Entscheidungsgrundlage für den Übertritt in nachfolgende Ausbildungsgänge.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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