640
CH-BL
§ 65 Bildungsgesetz - Beratung und Beurteilung
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
§ 65 Bildungsgesetz · Beratung und Beurteilung
1. Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Lehrerinnen und Lehrer im Bildungsprozess beraten und ihre Leistungen werden regelmässig beurteilt.
2. Die Beratung und Beurteilung unterstützt ihre Lern- und Persönlichkeitsentwicklung und dient als Entscheidungsgrundlage für den Übertritt in nachfolgende Ausbildungsgänge.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.