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CH-BL
§ 64 Bildungsgesetz - Pflichten
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
§ 64 Bildungsgesetz · Pflichten
1. Die Schülerinnen und Schüler
a. sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich;
b. * tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft;
c. besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und begründen allfällige Abwesenheiten;
d. halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.
2. Das Nähere regelt die Verordnung.