Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 64 Bildungsgesetz - Pflichten

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Schulbeteiligte - Schülerinnen und Schüler
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§ 64 Bildungsgesetz · Pflichten

1. Die Schülerinnen und Schüler

a. sind ihrem Alter und ihrer Schulstufe entsprechend für ihren Bildungsprozess mitverantwortlich;

b. * tragen mit ihrem Verhalten zum Erfolg des Unterrichts sowie der Klassen- und Schulgemeinschaft bei und achten dabei die Werte einer freiheitlichen, gleichberechtigten und solidarischen Gesellschaft;

c. besuchen den Unterricht und die Schulveranstaltungen lückenlos und begründen allfällige Abwesenheiten;

d. halten die Weisungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schulbehörden ein und tragen zu Material und Einrichtung Sorge.

2. Das Nähere regelt die Verordnung.

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