§ 63 Bildungsgesetz - Rechte, Mitsprache
§ 63 Bildungsgesetz · Rechte, Mitsprache
1. Die Schülerinnen und Schüler
a. erhalten einen alters-, stufen- und geschlechtergerechten Unterricht, der in zeitgemässen Lehr- und Lernformen vermittelt wird;
b. haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und ihrer geschlechtlichen Identität;
c. erhalten von ihren Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung Auskunft über sie betreffende Fragen;
d. nehmen an Evaluationen über die Qualität ihrer Schulen und Ausbildungen teil.
2. In der Volksschule kann den Schülerinnen und Schülern in Sach- und Organisationsfragen ein Mitspracherecht eingeräumt werden. Ab der Sekundarstufe II besitzen sie in diesen Fragen ein Mitspracherecht.
2bis. Die Schülerinnen und Schüler auf der Sekundarstufe II haben über eine Vertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.
2ter. Das Wahlverfahren für die Vertretung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II im Anstellungsverfahren von Schulleitungsmitgliedern wird durch die Anstellungsbehörde definiert.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.