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CH-BL
§ 62abis Bildungsgesetz - Berichterstattung
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Bildungsmonitoring und Berichterstattung
§ 62abis Bildungsgesetz · Berichterstattung
1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt mit einer Berichterstattung zu den Ergebnissen des Bildungsmonitorings, zu den Massnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung, sowie der Erkenntnisse aus der Aufsicht die Information der politischen Instanzen, Behörden und Öffentlichkeit im Hinblick auf die Qualitätsentwicklung des Bildungswesens sicher.
2. Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat alle 4 Jahre einen Bildungsbericht über die Qualität des Bildungswesens zur Stellungnahme.