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CH-BL
§ 61b Bildungsgesetz - Massnahmen aufgrund der Erkenntnisse der Aufsichtsprozesse
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Aufsicht
§ 61b Bildungsgesetz · Massnahmen aufgrund der Erkenntnisse der Aufsichtsprozesse
1. Die Schulleitung entwickelt unter Mitwirkung des Schulrats geeignete Massnahmen zur Umsetzung der Erkenntnisse aus den Aufsichtsprozessen.
2. In den kommunalen Schulen beschliesst der Schulrat über Massnahmen und gewährleistet deren Umsetzung.
3. In den kantonalen Schulen beschliesst die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion über Massnahmen. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein.
4. Die Schulleitung kann bei der Trägerschaft eine Prozessberatung beantragen.
5. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion begleitet den Massnahmenvollzug in allen Fällen und interveniert bei Bedarf.
6. Das Nähere regelt die Verordnung.