§ 61a Bildungsgesetz - Geltungsbereich
§ 61a Bildungsgesetz · Geltungsbereich
1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sichert mit der Aufsicht die Bildungsqualität der kommunalen und kantonalen Schulen, inklusive der Lehrbetriebe und überbetrieblichen Kurse in der Berufsbildung, der Privatschulen und weiteren Leistungserbringenden, die Bildungsangebote für den Kanton erbringen, sowie der von ihr bewilligten Privatschulen.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt im Rahmen der Aufsicht insbesondere regelmässige Befragungen der Schulen durch, untersucht den Vollzug der für den Bildungsauftrag relevanten Vorgaben von Bund und Kanton und gibt periodisch Audits in Auftrag.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vertiefte Analysen in Auftrag geben, wenn das Funktionieren der Schule in Gefahr ist.
4. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Audits und vertieften Analysen an Dritte übertragen.
5. Das Nähere regelt die Verordnung.