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CH-BL
§ 60f Bildungsgesetz - Leistungsmessungen
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 60f Bildungsgesetz · Leistungsmessungen
1. Für alle Schülerinnen und Schüler bestimmter Schuljahre werden Leistungsmessungen durchgeführt.
2. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist zuständig für deren Durchführung. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an Dritte übertragen.
3. Die Leistungsmessungen liefern Informationen über den jeweiligen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler. Die Ergebnisse werden im Hinblick auf die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler und auf die Weiterentwicklung des Unterrichts, der Schule und des gesamten Schulsystems ausgewertet und verwendet.
4. Das Nähere regelt die Verordnung.