Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 60e Bildungsgesetz - Massnahmen aus der internen Evaluation

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Qualitätsentwicklung und -sicherung
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§ 60e Bildungsgesetz · Massnahmen aus der internen Evaluation

1. Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation auf Ebene der Schule als Organisation aus.

2. Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein und werden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zur Kenntnis gebracht.

3. Die Schulleitung berichtet dem Schulrat sowie der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion über die Umsetzung der Massnahmen.

4. Die Lehrerinnen und Lehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig und passen ihn entsprechend an.

5. Das Nähere regelt die Verordnung.

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