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CH-BL
§ 60d Bildungsgesetz - Interne Evaluation
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 60d Bildungsgesetz · Interne Evaluation
1. Die öffentlichen Schulen führen regelmässig interne Evaluationen in Bezug auf die Schule als Organisation und den Unterricht durch. Diese werden durch die Schulleitung verantwortet.
2. Die Schulen sind frei in der Wahl der Verfahren und Instrumente. Sie legen diese im Schulprogramm fest.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.