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CH-BL
§ 60c Bildungsgesetz - Schulentwicklungsplanung
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 60c Bildungsgesetz · Schulentwicklungsplanung
1. Die Schulentwicklungsplanung bildet die mittel- und langfristige Umsetzungsplanung der Entwicklungsvorhaben zur Sicherstellung einer wirksamen und leistungsfähigen Bildungsversorgung der Schule ab.
2. Die Schulentwicklungsplanung erfolgt in den kommunalen Schulen im Rahmen der kantonalen Vorgaben und derjenigen der Trägerschaft. An den kantonalen Schulen erfolgt sie in Übereinstimmung mit der kantonalen Mehrjahresplanung.
3. Die Schulleitung setzt die Entwicklungsvorhaben aus der Schulentwicklungsplanung um.