Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 60b Bildungsgesetz - Entwicklung der Schule als Organisation

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Qualitätsentwicklung und -sicherung
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§ 60b Bildungsgesetz · Entwicklung der Schule als Organisation

1. Die Schulleitung sorgt für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Schule als Organisation sowie für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Bereich des Qualitäts- und Projektmanagements.

2. Hierzu stellt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Schulen bedarfsweise Begleit- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung. Die Kosten gehen zulasten der Trägerschaft.

3. Das Nähere regelt die Verordnung.

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