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CH-BL
§ 60b Bildungsgesetz - Entwicklung der Schule als Organisation
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 60b Bildungsgesetz · Entwicklung der Schule als Organisation
1. Die Schulleitung sorgt für eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung der Schule als Organisation sowie für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden im Bereich des Qualitäts- und Projektmanagements.
2. Hierzu stellt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion den Schulen bedarfsweise Begleit- und Weiterbildungsangebote zur Verfügung. Die Kosten gehen zulasten der Trägerschaft.
3. Das Nähere regelt die Verordnung.