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CH-BL
§ 60a Bildungsgesetz - Grundlagen
Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 60a Bildungsgesetz · Grundlagen
1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung sind systematische, kontinuierliche und geleitete Prozesse, mit dem Ziel, die Qualität der Schule zu fördern.
2. Die im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung bearbeiteten Informationen sind nicht öffentlich zugänglich.
3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt den Schulen Instrumente zur Verfügung, die die Erwartungen an die Qualität der Arbeit an den Schulen verdeutlichen.
4. Die Aufsicht, deren Audits und vertiefte Analysen des Kantons orientieren sich an diesen Instrumenten.