Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640 CH-BL

§ 60a Bildungsgesetz - Grundlagen

Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden - Qualität, Aufsicht und Monitoring - Qualitätsentwicklung und -sicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (182 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 60a Bildungsgesetz · Grundlagen

1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung sind systematische, kontinuierliche und geleitete Prozesse, mit dem Ziel, die Qualität der Schule zu fördern.

2. Die im Rahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung bearbeiteten Informationen sind nicht öffentlich zugänglich.

3. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion stellt den Schulen Instrumente zur Verfügung, die die Erwartungen an die Qualität der Arbeit an den Schulen verdeutlichen.

4. Die Aufsicht, deren Audits und vertiefte Analysen des Kantons orientieren sich an diesen Instrumenten.

← § 59d Bildungsgesetz Geltungsbereich § 60b Bildungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →