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CH-BL
§ 6 Bildungsgesetz - Bildungsangebot
Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
§ 6 Bildungsgesetz · Bildungsangebot
1. Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen
a. der Kindergarten;
b. die Primarschule;
c. die Sekundarschule;
cbis. * die Brückenangebote;
cter. * die Berufsintegration;
d. die berufliche Grundbildung in Berufsfachschulen, Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen;
e. * die Fachmittelschule;
f. das Gymnasium;
g. * die Spezielle Förderung bis zur Beendigung der Sekundarstufe II;
h. die Sonderschulung;
i. die Musikschule;
j. die Tertiärstufe;
k. die Erwachsenenbildung.
2. Das Bildungsangebot wird ergänzt durch die Schuldienste und die heilpädagogische Früherziehung.