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640 CH-BL

§ 6 Bildungsgesetz - Bildungsangebot

Grundlegende Bestimmungen - Allgemeines
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§ 6 Bildungsgesetz · Bildungsangebot

1. Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen

a. der Kindergarten;

b. die Primarschule;

c. die Sekundarschule;

cbis. * die Brückenangebote;

cter. * die Berufsintegration;

d. die berufliche Grundbildung in Berufsfachschulen, Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen;

e. * die Fachmittelschule;

f. das Gymnasium;

g. * die Spezielle Förderung bis zur Beendigung der Sekundarstufe II;

h. die Sonderschulung;

i. die Musikschule;

j. die Tertiärstufe;

k. die Erwachsenenbildung.

2. Das Bildungsangebot wird ergänzt durch die Schuldienste und die heilpädagogische Früherziehung.

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